Aktuelle Urteile
Aktuelle Urteile
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 180/10 R -
Der Erwerbstätigenfreibetrag im Sinne des § 30 SGB II a. F. (jetzt § 11b SGB II ) ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Abzug zu bringen.Seine Absetzfähigkeit ist auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr 5 SGB II a. F.(jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Alg II abzuziehen.
Weihnachtsgeld ist als Einmalige Einnahme um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II zu bereinigen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2011 - B 10 EG 7/10 R -:
Berechnung des Elterngeldes: Keine Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift gegen den Willen des Elterngeldberechtigten
Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), wonach unter anderem Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind, ist dann nicht anzuwenden, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht.
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Bundesozialgericht, Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R-
Keine Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Denn der geltend gemachte zusätzliche Bedarf wird überwiegend durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt. Dies ist auch im Hinblick auf solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Fall, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Allein die Tatsache, dass die Erkrankungen chronisch sein mögen, führt nicht zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf.
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2011, -B 4 AS 100/10 R-:
Die Ernährung mit einer sog Vollkost bei Diabetes mellitus I/II unterfällt nicht § 21 Abs 5 SGB II, da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt.
Für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren, ist § 21 Abs 5 SGB II jedoch kein Auffangtatbestand (Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 24).
Mehrbedarf für Ernährung abweichend von den Empfehlunge des Deutschen Vereins wird nur bei substantiierter Darlegung der tatsächlichen Mehraufwendungen gewährt.
Durch die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1.10.2008 wird die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG), nicht aufgehoben.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (abgedruckt in NDV 2008, 503 ff) ersetzen nicht eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall.
BSG, Urteil vom 21.04.2011 - B 14 AS 87/09 R:
Eine Auskunftpflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) nach § 60 Abs. 4 SGB II besteht nur, wenn die Partnerschaft des Hartz IV Beziehers noch besteht.
Demnach kann das Jobcenter sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftanspruch wegen Unterhaltsansprüche (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesengehalt geändert. Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R-:
Eine mietvertraglich gesonderte Erfassung der Warmwasserbereitungskosten nach einem allgemeinen Berechnungsschlüssels führt nicht allein dazu, dass diese Kosten nicht mehr übernommen werden müssten.
Nur in Höhe desjenigen Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserbereitung bei pauschalierter Betrachtung regelmäßig gedeckt werden soll, kann zu Lasten des Hilfebedürftigen ein Abzug wegen ansonsten vorliegender doppelter Bedarfsdeckung erfolgen.
Bei Anwendung des § 22 Abs 1 Halbs 1 SGB II sind grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (vgl zu Nebenkosten, die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung <BetrKV> aufgeführt sein müssen: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 24). Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige insofern einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 RdNr 16; BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16). Entsprechend orientiert sich auch die Übernahme der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung gemeinsam mit den Kosten für Heizung zunächst an den tatsächlichen Gegebenheiten. Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, ist also eine zweifelsfreie Trennung der tatsächlichen Aufwendungen nach den normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung tatsächlich nicht möglich (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 34), sind auch die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Warmwasser als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und damit grundsätzlich in tatsächlich geschuldeter Höhe erstattungsfähig (vgl auch Hölzer in Sozialrecht aktuell 2009, 14, 15).
Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung dann die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten sind (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 24; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 35/06 R RdNr 22).
BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 75/10 R -: Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind.
Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl. § 23 Abs 1 SGB II).
BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R:
Übernahme der PKV- Beiträge in voller Höhe
Mit Urteil vom 18.01.2011 hat das BSG eine planwidrige Regelungslücke geschlossen. Danach sollen die Jobcenter den vollen Beitrag zur privaten Krankenversicherung übernehmen.
Seit Januar 2009 besteht für ehemals Selbständige nicht mehr die Möglichkeit des Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse mit Eintritt in den ALG II-Bezug.
Da die Jobcenter bisher nur den Teil der Beiträge übernommen haben, der der Höhe nach dem Basistarif einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprach, mussten die Betroffenen den restlich verbleibenden Teil aus eigener Tasche bezahlen.
Tatsächlich war dies für viele Betroffene nicht möglich mit der Folge der Anhäufung von Beitragsschulden.
Laut BSG habe der Gesetzgeber zwar eine umfassende Krankenversicherung auch bei privat Versicherten gewährleisten wollen, an einer ausdrücklichen Regelung im SGB II, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, fehle es allerdings.
Um das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleisten zu können, soll nunmehr die Übernahme der Beiträge durch die Jobcenter in voller Höhe erfolgen
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